Wir fördern die Feuerwehr in Schwalheim.
Wir fördern die Feuerwehr in Schwalheim.

Satzung

§ 1      Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Feuerwehr Schwalheim“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim – Schwalheim.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg, 61169 Friedberg/Hessen, eingetragen werden. Mit der Eintragung im Vereinsregister trägt er den Zusatz „e.V.“.

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Der Förderverein Feuerwehr Schwalheim hat die Aufgabe das Feuerwehrwesen des Stadtteils Schwalheim der Stadt Bad Nauheim zu fördern. Der Satzungszweck wird durch folgende Punkte verwirklicht:
    • Förderung der Freiwillige Feuerwehr Bad Nauheim – Schwalheim,
    • Förderung der Jugendfeuerwehr Bad Nauheim – Schwalheim,
    • Förderung der Kinderfeuerwehr Bad Nauheim – Schwalheim,
    • Förderung der Ehren- und Altersabteilung Bad Nauheim – Schwalheim,
    • interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen und
    • das Vereinsleben in Schwalheim mitzugestalten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift des § 52, Absatz 2, Punkte 4, 11 und 12 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eingenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein betätigt sich weder politisch noch religiös.

§ 3      Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

§ 4      Erlangung der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr der Stadt Bad Nauheim – Schwalheim, nach der Satzung „Freiwillige Feuerwehr Bad Nauheim“, sind automatisch Mitglieder des Vereins. Der Mitgliedschaft kann aktiv widersprochen werden.
  3. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 5      Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Ehrenmitglieder und Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr haben keinen Beitrag zu leisten.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein oder dem Austritt aus der öffentlich-rechtlichen Feuerwehr, kann auf Wunsch lückenlos in eine reguläre Mitgliedschaft gewandelt werden.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres vorgenommen werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Vereinsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden, sofern es nicht unbekannt verzogen ist. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich vor dem Vorstand zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der fristgerechten Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Rechte und alle Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

§ 7      Mittel des Vereins

  1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
    • Mitgliedsbeiträge, die nach Zeitraum und Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
    • Vereinsveranstaltungen,
    • freiwillige Zuwendungen und
    • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 8      Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.

§ 9      Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder kann, bei einer gemeinsamen Versammlung, von dem/der Wehrführer/-in der Freiwilligen Feuerwehr Bad Nauheim – Schwalheim, geleitet werden und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich an jedes Mitglied. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  3. Der Vorstand hat auf der Versammlung einen Bericht über das vergangene Jahr zu erstatten.
  4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    • Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, sowie die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern für jedes Geschäftsjahr,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • die Genehmigung der Jahresrechnung,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein und
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der schriftlichen Einladung hingewiesen werden. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn dieser Verfahrensweise nicht widersprochen wird, in diesem Fall ist geheim abzustimmen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem/der Leiter/-in der Mitgliederversammlung und dem die Niederschrift fertigenden Vorstandsmitglied durch Unterzeichnung zu bescheinigen ist.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er besteht aus mindestens zwei, maximal vier Personen.
  3. Zwei Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
  4. Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Wird während der Wahlperiode eine Nachwahl erforderlich, erfolgt die Wahl des nachzuwählenden Vorstandsmitgliedes nur bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl des gesamten Vorstands. In die Vorstandsämter wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Der Vorstand wählt eine/-n Vorsitzende/-n aus dem geschäftsführenden Vorstand.
  6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  7. Über den wesentlichen Gang und die Ergebnisse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Für die Erstellung der Niederschrift ist der Vorstand verantwortlich. Kopien dieser Niederschrift werden an alle Vorstandsmitglieder und die zu 6. Geladenen verteilt.
  8. Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt und angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
  2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Rechnungslegung

  1. Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn diese dem Satzungszweck des Vereins entsprechen.
  3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  4. Am Ende eines Geschäftsjahres legt der Vorstand gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
  5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Auflösung

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung ist auf die Bestimmung dieses Absatzes hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Nauheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 23.03.2019 in Kraft.
  2. Alle bisherigen Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

Bad Nauheim-Schwalheim, den 23.03.219.